Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied zu Beginn diesen Jahres über die Behandlung eines Beschlusses von Wohnungseigentümern über die Tierhaltung.
Hintergrund für die Entscheidung bildet ein Fall, in dem auf einer Versammlung der Wohnungseigentümer über einen Mehrheitsbeschluss entschieden wurde, dass die Katzen- und Hundehaltung in Zukunft untersagt ist.
Ausnahmen bildeten bereits vorhandene Tiere. Die Halter wurden aber darauf hingewiesen, dass eine Neuanschaffung von Hunden oder Katzen nicht erlaubt ist.
Es gab keine Anfechtungen gegen den Beschluss, doch 2007 wollte die Eigentümerin einer Wohnung eine Mieterin gemeinsam mit deren Hund einziehen lassen. Ihrer Meinung nach war der Beschluss von 2005 nichtig, da er nicht im Mietvertrag festgehalten wurde, also zog sie vor das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main und wollte die Nichtigkeit feststellen lassen.
Das Gericht wies ihr Begehren ab. Der Mehrheitsbeschluss, der in keiner Weise angefochten worden war, ersetzt per Gesetz vorige Vereinbarungen im Mietvertrag und somit ist das Verbot der Katzen- und Hundehaltung in der Wohnanlage gültig. Weil der Beschluss nicht sittenwidrig ist und auch in keinen dringlichen Bereich des Eigentums eintritt, gilt er für alle Eigentümer bindend.
Das Oberlandesgericht wies aber darauf hin, dass sich das Urteil nur auf das eingeschränkte Verbot bezieht und nicht auf ein vollständiges Verbot der Tierhaltung im Haushalt. Somit bleibt offen, ob ein solches Verbot mit einem mehrstimmigen Beschluss der Wohnungseigentümer erwirkt werden kann. Im vorliegenden Fall liegt kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsverbot vor, da sachlich differenziert wurde, welche Tiere unzulässig sind.